Ein Dachdeckermeister (beispielhaft) hatte freie Kapazitäten und sah bei seinem Nachbarn ein marodes Dach. Er sprach ihn darauf an und machte ein sehr günstiges Pauschalangebot.
Nachbar: „Gut, dass Sie mich ansprechen. Ich bin sowieso auf der Suche nach einem Dachdecker, der dies reparieren bzw. erneuern soll.“ Er erteilte ihm den Auftrag in Höhe von pauschal 12.000 Euro. Der Dachdeckermeister freute sich über den Auftrag. Ein knapper schriftlicher Vertrag wurde verfasst: Leistungsbeschreibung Dachreparatur/-erneuerung - Pauschalpreis inkl. Material und aller Arbeiten 12.000 Euro. Man kennt sich und familiär hatte man einen freundschaftlichen Kontakt.
Die Leistung wurde durch den Dachdecker fertiggestellt und abgerechnet und über einen Zeitraum von fünf Monaten vier mal angemahnt. Man hatte ja einen guten persönlichen Kontakt und wolle da auch nicht so massiv auftreten. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Da der Dachdeckermeister nunmehr schon das Material vorfinanzierte sprach er den Nachbarn nach sechs Monaten auf die Begleichung seiner Rechnung an. Dieser sagte ihm auch mehrmals die Begleichung des Gesamtbetrages zu.
Nachbar: „Zur Zeit ist es schwierig, ich brauche noch ca. einen Monat, werde dann aber alles insgesamt bezahlen. Ich muss da gerade noch das Finanzamt usw. bedienen. Ihre Rechnung liegt bei mir ganz oben.“, so der Nachbar. Eine Zahlung erfolgte hiernach auch nicht.
Was macht der Dachdecker?
Der Dachdecker sah keine andere Möglichkeit und beauftragte einen Rechtsanwalt. Dieser schrieb den Schuldner an und drohte mit einer Klageerhebung. Der Schuldner reagierte nicht.
Es kam zehn Monate nach Abrechnung der Leistung zur Klage beim zuständigen Landgericht.
Der Schuldner, verärgert über die Vorgehensweise, brachte zum Erstaunen des Dachdeckers nunmehr mehrere Mängel vor; so zum Beispiel, dass die Leistung noch nicht vollständig erbracht sei, da fehle eine neue Dachrinne. Darüberhinaus wäre die Farbe der Dachziegel anders als vereinbart gewesen.
Dies war so nicht vereinbart, entgegnete der Dachdecker.
Die Beteiligten ließen sich auf einen gerichtlichen Vergleich ein, da nicht eindeutig feststellbar war, was genau vereinbart wurde und dass hier eine Beendigung der Klage und eine Begleichung der Rechnung nunmehr erfolge.
Es erfolgte keine Zahlung durch den Schuldner. Der Dachdecker mahnte den Vergleichsbetrag beim Schuldner an und drohte mit Vollstreckung, ohne Resultat.
Der Dachdecker beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Nach weiteren zwei Monaten erhielt der Dachdecker vom Gerichtsvollzieher die Information, dass gegen den Schuldner seit mehreren Jahren schulderregisterliche Einträge vorliegen und eine Pfändung momentan nicht möglich sei. Er kann die Vollsreckungsmaßnahme frühestens in anderthalb Jahren wieder vornehmen.
Durch die bisher erheblichen Kosten und der mittlerweile schwachen Liquidität des Dachdeckers sprach dieser den Schuldner erneut an, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Schuldner verweigerte nunmehr auch die Zahlung des Vergleichsbetrages, weil er an einem lauen Sommerabend auf einer Bank vor seinem Haus saß und an einigen der neuen Dachziegel nunmehr Farbabweichungen feststellte, die er so nicht hinnehmen wolle. Das wäre alles eine schlechte Qualität, so der Schuldner.
Er bewertete den Dachdecker zudem negativ auf einer Bewertungsplattform im Internet.
Es kam zu keinerlei Zahlungen.
Der Dachdecker hatte keinen Cent vom Schuldner erhalten und stellte nach 14 Monaten nach Abrechnung selbst einen Insolvenzantrag. Er musste das Material verauslagen, die Mehrwertsteuer abführen, seine Mitarbeiter bezahlen, Sozialabgaben leisten, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten u. v. m. bezahlen.
Der Schuldner hatte womöglich nie die Absicht eine Zahlung zu leisten.
Die Freundschaft zwischen beiden ist beendet. Sie laufen sich fast jeden Tag über den Weg.
Die Personen/Berufsgruppen sind frei erfunden. Der Fall ist vereinfacht dargestellt. Derartige Szenarien spielen sich aber oft in Deutschland so ab, so unsere Erfahrungen.
Was kann der Dachdecker jetzt noch tun?
Eigentlich nichts mehr. Sein Insolvenzverwalter wird versuchen die Forderung beim Schuldner einzuziehen, was durch die Negativeinträge des Schuldners im Schuldnerregister schwierig wird. Eine Zahlung wird wohl nicht mehr erfolgen.
Wann wäre der richtige Zeitpunkt gewesen, Inkassoport zu beauftragen?
Wenn die Rechnung gestellt und maximal zwei mal schriftlich angemahnt sowie einmal mit dem Schuldner der telefonische Kontakt gesucht wurde.
In der zweiten Mahnung sollten dann auch weitere Schritte, wie eben die Beauftragung eines Inkassobüros, angedroht werden. Bei weiterem Verzug könnten Sie uns beauftragen.
Wie wären wir in diesem Fall vorgegangen?
Dem Dachdecker in diesem Beispiel hätten wir nach der eigenen Anmahnung seiner Rechnung geraten, bei Zusage des Schuldners auf Begleichung dieser Rechnung und dem Ausbleib der Zahlung zu uns Kontakt aufzunehmen.
Wir hätten in diesem Beispiel zuerst die Bonität des Schuldners geprüft (Kosten für den Kunden 10,00 Euro (Privatperson)) und hätten hier schon von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfahren.
Wir würden mit dem Schuldner eine Lösung suchen. Im Gespräch würden wir den Schuldner auf den Umstand des Negativeintrages im Schuldnerregister hinweisen sowie die strafrechtlichen Konsequenzen aufzeigen und ihm beim Einlenken eine Stundungs- und/oder Ratenzahlungsvereinbarung mit Schuldanerkenntnis vorschlagen und eingehen. Dies wäre die erste Maßnahme einer Forderungsklarstellung. Die Forderung wird hier sodann sukzessive beglichen.
Wir würden ggf. parallel zur Stundung bzw. Ratenzahlung die Titulierung der Forderung über das gerichtliche Mahnverfahren mit Zustimmung des Schuldners durchführen. Somit wäre ein Widerspruch/Einspruch zum gerichtlichen Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid nicht zu erwarten. Beim Erlass eines Vollstreckungsbescheides würden wir auf Grund der Stundung/Ratenzahlung keine Vollstreckung einleiten und dies dem Schuldner zusichern.
Sollte der Schuldner die Stundungs-/Ratenzahlungsvereinbarung mehrfach nicht einhalten, so würde hier eine Vollstreckung aus dem Titel erfolgen können. Auf Grund der Negativeinträge im Schuldnerregister wäre eine Zwangsvollstreckung schwierig. Die Forderung ist aber nunmehr 30 Jahre gesichert. Der Kunde hätte sich somit eine kostenintensive und langwierige Titulierung (Klage) erspart und ggf. seine eigene Insolvenz abwenden können.
Fazit:
Wir haben uns auf den außergerichtlichen Forderungseinzug spezialisiert.
Wir suchen den Kontakt zum Schuldner und besprechen mit ihm eine Lösung. Durch unsere langjährigen Erfahrungen und unser psychologisch geschultes Personal ist oft ein außergerichtlicher Erfolg möglich.
Sollten wir auf Zahlungsunwillige stoßen, so bleibt uns die Titulierung und Vollstreckung. Auch hier recherchieren wir sehr gewissenhaft und setzen die Forderung unseres Kunden erfolgreich durch.
Auch bei bestehender Vermögenslosigkeit eines Schuldners erfahren wir teilweisen oder gänzlichen Erfolg. Hier werden durch den Schuldner ggf. Freunde, Bekannte, Verwandte zur Hilfe gebeten, die dann teilweise oder gänzlich den Ausgleich einer Forderung vornehmen.
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens des Schuldners ist auch für uns hier kein Erfolg mehr möglich.
Sprechen Sie uns an und wir werden Ihnen konkrete Hinweise zu eigenen Vorgehensweisen geben und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer offenen Rechnung(en) behilflich sein.