Eine Fahrzeugwerkstatt stellte einer Privatperson für eine Fahrzeugreparatur eine Rechnung in Höhe von 490,00 Euro.
Die Privatperson zahlte den Rechnungsbetrag auch nach vier Mahnungen durch die Fahrzeugwerkstatt nicht. Er befand sich seit mehreren Monaten in Verzug.
Die Fehrzeugwerkstatt beauftragte uns mit der Forderungsbeitreibung.
Wir schrieben die Privatperson per Brief und Email an. Eine Zustellung der Post und Email erfolgte. Eine Reaktion der Privatperson blieb aus.
Wir nahmen sodann telefonischen Kontakt zu ihr auf und sprachen mit ihr über den Sachverhalt und suchten eine Lösung.
Die Privatperson war uneinsichtig und regte sich über die Vorgehensweise der Fahrzeugwerkstatt auf. Er fand dies unerhört, dass hier ein kostenpflichtiges Inkassounternehmen beauftragt wurde und teilte uns mit, dass sie niemals an uns zahlen würde. Die Inkassokosten würde sie ohnehin nicht zahlen, da sie uns auch nicht beauftragt hätte.
Wir erklärten ihr, dass hier durch einen eingetretenen Zahlungsverzug die Hahrzeugwerkstatt weitere Schritte einleiten kann. Er hätte einen Mahnbescheid beantragen, eine Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben oder auch die Einschaltung eines Inkassounternehmens, wie Inkassoport, vornehmen können. Hier würden die entstandenen Kosten nach §§ 281, 286 BGB als Schadenersatz geltend gemacht und wären auch gerichtlich durchsetzbar.
Die Privatperson sah dies anders und beendete abrupt das Telefongespräch.
Die Privatperson wurde erneut angeschrieben. Keine Reaktion. Wir versuchten erneut telefonischen Kontakt aufzunehmen, um hier eine außergerichtliche Lösung zu finden, was in den meisten Fällen auch erfolgt.
Unsere Anrufe wurden „weggedrückt“ bzw. wurden unsere Telefonnummern blockiert.
Die Privatperson zahlte bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht an die Werkstatt.
Wir teilten der Fahrzeugwerkstatt mit, dass hier keine Kooperation mit der Schuldnerin möglich ist und empfahlen nunmehr den gerichtlichen Weg, um die Schuldnerin zur Stellungnahme oder Zahlung zu bewegen,
Was hätte Inkassoport beim Einlenken der Schuldnerin erreichen können?
Die Hauptforderung betrug 490,00 Euro, zzgl. 10,00 Euro Mahngebühr des Kunden, zzgl. Inkassokosten in Höhe von 70,20 Euro.
1. Durch die Begleichung der Gesamtforderung auf das im Inkassoschreiben genannte Konto wäre das Verfahren beendet oder
2. Falls die Schuldnerin nicht in der Lage ist den Gesamtbetrag auf einmal aufzubringen, so hätten wir eine verträgliche Ratenzahlung in Höhe von z. Bsp. 100,00 Euro monatlich mit ihr vereinbaren können oder
3. Die Schuldnerin hätte eine Stundung vereinbaren können um den Gesamtbetrag zum Beispiel erst in einem Monat zu begleichen.
Wie verhält sich die Fahrzeugwerkstatt?
Die Fahrzeugwerkstatt beauftragte uns sodann mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Die Kosten beliefen sich für ihn auf lediglich 35,00 Euro (Gerichtskosten), was auch schnell zur Beauftragung führte.
Wie sind wir in diesem Fall vorgegangen?
Durch das unkooperative Verhalten der Schuldnerin (er erhielt eine Leistung und zahlte nicht den vereinbarten Betrag) haben wir beim Mahngericht das gerichtliche Mahnverfahren beantragt.
1. Der Mahnbescheid wurde beantragt.
2. Der Vollstreckungsbescheid wurde beantragt.
3. Der Vollstreckungsbescheid wurde erlassen.
4. Wir beauftragten den Gerichtsvollzieher mit der Einholung von Auskünften beim
4.1. Bundeszentralamt für Steuern zur Ermittlung der Bankverbindung.
4.2. Rentenversicherer zur Ermittlung des Arbeitgebers.
5. Wir beantragten sodann beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und führten zuerst eine Pfändung der Bankverbindung des Schuldners durch. Zugleich sprachen wir dem Drittschuldner (Bank) ein sofortiges Zahlungsverbot an den Schuldner aus.
6. Der Drittschuldner (Bank) teilte uns innerhalb von 14 Tagen eine Drittschuldnerauskunft mit. Es bestand eine Bankverbindung mit ausreichend Guthaben.
Das Konto wurde in Höhe der Hauptforderung und aller bisher entstandenen Nebenkosten und Zinsen gepfändet und der Fahrzeugwerkstatt sodann seine Hauptforderung und Auslagen überweisen.
Die Schuldnerin hatte erhebliche Schwierigkeiten, da durch die Pfändung ihres Kontos
• sie ihren Zahlungsverpflichtungen zum Teil nicht nachkommen konnte, da bei einem Kontostand unterhalb des gepfändeten Betrages hier anstehende SEPA-Lastschriften für Miete, Telefon, Versicherungen usw. nicht eingelöste werden konnten und
• die Schuldnerin durch die Pfändung einen Schufa-Eintrag erhielt, die ihre Kreditwürdigkeit erheblich beeinflusste.
Fazit:
Wer eine Ware oder Leistung bestellt und diese auch erhält muss sie bezahlen.
Wir prüfen die von unseren Kunden eingereichten Forderungen und auf einen eingetretenen Verzug.
Wir suchen immer eine außergerichtliche Lösung und haben hierbei auch sehr oft Erfolg.
Ein redlicher Schuldner ist immer an einer smarten Lösung interessiert.
Wir haben in diesem Beispiel hier einen nicht kooperativen Schuldner dargestellt.
Hier blieb uns nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Maßnahme.
Bei einem Widerspruch/Einspruch des Schuldners zum gerichtlichen Mahnverfahren wäre es hier zu Klageerhebung und Verurteilung des Schuldners gekommen, was weitere erhebliche Kosten für den Schuldner verursacht hätte. Nach Titulierung der Forderung würden wir, wie oben beschrieben, die Zwangsvollstreckung betreiben.
Die Personen/Berufsgruppen sind frei erfunden. Die Fall ist vereinfacht dargestellt. Es spielt sich aber immer wieder so in Deutschland ab, so unsere Erfahrungen.
Es ging hier lediglich um 490,00 Euro.
Ist es das Wert so etwas zu erleben?
Sprechen Sie uns an und wir finden immer eine Lösung!